Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen werden zusammen mit der Exposebeschreibung Bestandteil der beidseitigen Vereinbarungen.
1. Inhalt der Angebote
Wir versichern Ihnen, dass wir vom Verkäufer oder einem berechtigten Dritten befugt sind, das Objekt zu den genannten Bedingungen anzubieten.
Wir erklären weiterhin, dass die auf dem Expose gemachten Angaben ausschließlich auf Informationen des Verkäufers beruhen. Wir sind selbstverständlich ebenfalls um richtige und vollständige Angaben bemüht, können jedoch für diese Angaben des Verkäufers keine Haftung übernehmen.
2. Weitergabeverbot
Der Interessent ist ausdrücklich darüber informiert, dass er für den Fall der Kenntnis des Objektes bzw. des Eigentümers des Objektes diesen Umstand dem Makler unverzüglich mitzuteilen hat. Erfolgt keine Mitteilung, ist die Weitergabe der Informationen des Maklers aus diesem Expose an den Interessenten im Falle eines Vertragsabschlusses zumindest mit ursächlich für den Erfolg und begründet ebenfalls die Verpflichtung zur Provisionszahlung. Die Information über die Vertragsgelegenheit sind nur den Kauf-, Pacht- und Mietinteressenten bestimmt
3. Der Empfänger dieses Exposes hat uns unverzüglich Kenntnis zu geben, wenn und ggf. zu welchen Bedingungen er einen Vertrag über das in diesem Expose bezeichnete Objekt oder über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartner abschließt.
4. Das vorliegende Expose ist nur für den genannten Empfänger bestimmt. Es ist vertraulich zu behandeln und darf Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Der Bruch der Vertraulichkeit dieses Exposes berechtigt uns für den Fall der Entstehung eines Schadens zum Schadenersatzanspruch. (Kauf-, Pacht- und Mietinteressent provisionspflichtig)
5. Provision
Wenn keine gesonderte individuelle Vereinbarung über die Fälligkeit der Provision getroffen wurde, gilt, dass der Empfänger des Exposes dem Makler am Tage des notariellen Kaufvertrages für den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses den vorzeitig genannten v.H.-Satz des notariell beurkundeten Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen ist. Gleiches trifft für bei Abschluss von Pacht- und Mietverträgen zu.
Der Empfänger des Exposes hat die vereinbarte Vergütung auch für den Fall zu bezahlen, dass unter Beibehaltung der inhaltlichen Identität ein anderer als der angebotene Vertrag abgeschlossen wird. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht begründen weiterhin den vereinbarten Provisionsanspruch.
Weicht der tatsächlich geschlossene Kaufvertrag inhaltlich von dem ab, was Gegenstand des Exposes war, wird aber mit ihm wirtschaftlich der gleiche Erfolg erzielt, bleibt der Anspruch auf die ursprünglich im Exposes vereinbarte Provision bestehen.
6. Ersatz- und Folgegeschäfte
Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn der Kauf-, Pacht- und Mietvertrag mit einer anderen Partei zustande kommt, mit der der Empfänger des Exposes in einem besonders engen, persönlichen oder ausgeprägten wirtschaftlichen Verhältnis steht. Für den Fall, dass zwischen einem Dritten und dem Verkäufer des Objektes ein Vertrag zustande kommt, haftet der Empfänger des Exposes auch dann für die vereinbarte Provision, falls sich der Empfänger auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des Provisionsanspruches beruft. Kommt ein Kaufvertrag über ein anderes dem Verkäufer gehörendes Objekt zustande, so ist die vereinbarte Vergütung ebenfalls zu bezahlen, wenn der Makler im Rahmen des Auftrages den Nachweis zum Abschluss des Kaufvertrages mit dem Auftraggeber oder die Namhaftmachung des Vertragspartners ermöglicht hat.
Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bzw. Vermietung und Verpachtung bleiben dem Verkäufer ausdrücklich vorbehalten, es sei denn, dass hierüber eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.
7. Salvatorische Klausel
Der Empfänger dieses Exposes bestätigt anschließend, dass sonstige stillschweigende oder mündliche Nebenabreden über das Expose hinaus nicht getroffen wurden, und zusätzliche Vereinbarungen nur dann Gültigkeit erlangen, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Sollte eine der vorstehenden Klausel ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Bei Unterzeichnung des Kauf-, Pacht- und Mietvertrages werde ich sofort die im Expose genannte ausgehandelte Provision an den Immobilienmarkt an der Müritz entrichten. Die Provision ist ein reines Erfolgshonorar, Kosten für sonstigen Aufwand (z.B. Reisekosten, Werbungskosten) fallen nicht an.
8. Der Gerichtsstand für beide Teile ist Waren.